Tel.: (0511) 56 10 07

Fax: (0511) 56 10 08

Notruf: 0176 103 19 2 19

Hannoversche Str. 92
Kurhaus Friedenstal

30627 Hannover (Misburg)


Normalansicht | Mobilansicht |
Impressum | Besucher: 85277
Datenschutzerklärung
Soziale Netzwerke
Stand: 11.12.11

Insolvenzrecht - Regelinsolvenzrecht - Verbraucherinsolvenzrecht - Schuldenbereinigung - Restschuldbefreiung

Endlich schuldenfrei - aber ohne neue Schulden

Jeder arg gebeutelte Schuldner kennt das "mulmige" Gefühl, wenn im Briefkasten Mahnschreiben oder gar die Besuchsankündigungen des Gerichtsvollziehers liegen, ständig das Konto "dicht" oder das Gehalt gepfändet ist. Diese Leidenszeit, die nicht selten mit dem Erlass eines Haftbefehls den vorläufigen Höhepunkt findet, kann ein Ende haben. Es gibt einen Ausweg aus dieser bisher ausweglos erscheinenden Lebenssituation - das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Neuanfang durch das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung

Das Insolvenzrecht hat zwar nach wie vor das vorrangige Ziel, die Forderungen von Gläubigern so gut wie möglich zu erfüllen. Es bietet aber auch für überschuldete Privatpersonen die Möglichkeit eines kompletten Neuanfangs. Ziel ist letztlich die so genannte Restschuldbefreiung, der Erlass der verbliebenen Verbindlichkeiten.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern unternehmen. Sollte dieser Versuch scheitern und auch ein zweiter unter der Mithilfe des Gerichts nicht den gewünschten Erfolg bringen, wird das eigentliche Insolvenzverfahren vor dem Gericht durchgeführt. Spätestens jetzt werden Pfändungen unzulässig, die Gläubiger müssen Ruhe geben.

Der Schuldner muss im Gegenzug - in der Regel für sechs Jahre - gewisse Verpflichtungen erfüllen. So muss z.B. der pfändbare Teil des Einkommens an einen Treuhänder abgeführt werden, der dann die Auf- und Verteilung an die Gläubiger sicher stellt. Einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten verbleibt jedoch ein Betrag in Höhe von fast 990,- Euro. Ein verheirateter Familienvater mit einer nicht berufstätigen Ehefrau und zwei Kindern kann über ein Nettoeinkommen von gut 1.770,- Euro verfügen. Diese Beträge sind meist deutlich höher als das, was die Schuldner unter Berücksichtigung ihrer Ratenlast zur Verfügung haben.

Verhält sich der Schuldner während dieser Wohlverhaltensphase redlich, erteilt das Gericht nach Ablauf dieser Zeit die Restschuldbefreiung. Einem wirtschaftlichen Neuanfang steht spätestens jetzt nichts mehr im Wege.

Nicht mit umfasst von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus sog. vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug oder Körperverletzungen) und Geldstrafen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Rentner, Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger.

Neuanfang durch das Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung

Ehemalige Selbständige fallen in das Regelinsolvenzverfahren, da die Abwicklung hier meist wesentlich komplizierter ist. Nur ausnahmsweise kann dieser Personenkreis das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hier sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Aber auch für aktive Unternehmer, Freiberufler oder Kleingewerbetreibende gibt es die Möglichkeit, über den Weg des Regelinsolvenzverfahrens in den Genuss der Restschuldbefreiung zu gelangen.

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren - Der Versuch einer Schuldenbereinigung

Als ersten Schritt wird sich der Fachmann zunächst einen Überblick über die gesamte finanzielle, wirtschaftliche und persönliche Lebenssituation des Schuldners verschaffen.

Fallen Sie nicht auf unseriöse "Schuldnerberater" herein. Sehr häufig haben Sie danach mehr Schulden als zuvor. Es hat meist auch keinen Sinn, kleine Raten zu zahlen. In der Regel zahlen Sie dann nur die Zinsen oder die Inkassokosten, ohne dass die eigentliche Schuld geringer wird. Auch die Aufnahme weiterer Kredite zur Umschuldung führt in der Regel nur dazu, dass weitere Schulden aufgebaut werden. Auch hier ist fachmännischer Rat dringend erforderlich. Bedenken Sie bitte auch, dass Sie die Verbindlichkeiten an die Kinder vererben. Schon aus diesem Grunde sollten Sie tätig werden.

Als zweiten Schritt wird der Fachmann einen Plan erstellen, der konkrete Vorschläge zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten enthält. Stimmen sämtliche Gläubiger dem Plan zu, ist die außergerichtliche Einigung zustande gekommen und der Plan gilt als bindend vereinbart. Der Schuldner muss nur noch das leisten, was in dem Plan vereinbart ist. Ein gerichtliches Verfahren erübrigt sich.

Gegenstand des Planes ist regelmäßig eine Befreiung von allen Verbindlichkeiten nach Ablauf von spätestens 6 Jahren. Scheitert dieser außergerichtliche Versuch, so kann der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Sollte auch ein etwaiger gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch scheitern, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wird ein Treuhänder bestellt, der etwaige Masse verwertet, das pfändbare Einkommen einzieht und quotenmäßig an die Gläubiger verteilt.

Die Beratungshilfe

Für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren kann das Gericht Beratungshilfe gewähren, so dass das Verfahren für den Schuldner - bis auf eine Gebühr von 10,- Euro, die in Ausnahmefällen aber auch erlassen werden kann - kostenlos ist.

Leider gibt es in der letzten Zeit immer mehr Schwierigkeiten, den Berechtigungsschein zu erhalten. Die Gerichte werden nicht müde, immer neue Hürden aufzubauen, um der rechtsarmen Bevölkerung den Zugang zum Recht zu erschweren. So werden Anträge mit teilweise aberwitzigen Begründungen abgelehnt.

Zur Zeit werden die Anträge - wie an anderer Stelle bereits geschildert - mit der Begründung abgelehnt, der Rechtssuchende müsste eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen.

In vielen Fällen konnte auch eine Lösung über eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Rechtsanwalt Behnke gefunden werden. Über die Kosten sprechen Sie am besten mit ihm persönlich. Eine entsprechende Anzahlung muss in jedem Fall geleistet werden.

Lassen Sie sich nicht entmutigen!

Weitere Informationen finden Sie unter Neubeginn ohne Schulden und Vorsicht Geier!.