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Stand: 11.12.11

Die Prozesskostenhilfe

Guter Rat muss nicht teuer sein! *

Chancengleichheit bedeutet für Bürgerinnen und Bürger zunächst die Gewährleistung gleicher Rechte. Aber nicht nur das. Darüber hinaus müssen sie ihre Rechte auch wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen (oder ungerechtfertigte Ansprüche abwehren) können. Zu einem wirksamen Rechtsschutz gehört schließlich, daß die Anrufung der Gerichte nicht durch Kostenregelungen praktisch unmöglich gemacht wird. Heute soll niemand mehr aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten müssen.

Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache befaßt werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Nach den einschlägigen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen. Jedes Jahr werden diese Hilfen von mehreren Hunderttausend Betroffenen in Anspruch genommen, z.B. bei Mietstreitigkeiten, Familienstreitigkeiten (Regelung des Getrenntlebens, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt etc.), oder arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und beinahe allen anderen Rechtsgebieten.

Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, wird die Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten informieren wir Sie im folgenden Text. Sie können uns aber auch direkt kontaktieren.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Jede Person, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann. Es besteht also die Möglichkeit, von den Kosten für Gericht und Anwalt vollständig befreit zu werden oder aber durch Ratenzahlung zumindest einen Teil der entstandenen Kosten zurück zahlen zu müssen. Diese Entscheidung erfolgt durch das Gericht. Die prozessführende Partei hat also ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. Zum Vermögen gehören insbesondere auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (z.B. nach Unterhaltsrecht gegen den Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung)

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Gerade die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nicht unproblematisch. Inzwischen prüfen die Gerichte diese Frage jedoch relativ frühzeitig und entscheiden dann über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen Rechtsanwaltsgebühren, die jedoch relativ niedrig sind. Wenn später Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden die gezahlten Gebühren auf die dann entstehenden Gebühren angerechnet. Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von seinem Mandanten für das Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, keine Kosten mehr verlangen.

Worin besteht die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe stellt den Antragsteller von der Zahlung von Gerichtskosten und der Zahlung von Anwaltskosten an den eigenen Rechtsanwalt frei.

Von den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten völlig befreit wird z.B. wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- Euro beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird anhand der individuellen Familien- und Einkommenssituation mit Hilfe von Freibeträgen berechnet.

Einzelheiten erklärt Ihnen Herr Behnke gern.

Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15,- Euro, muss sich der Antragsteller in Raten an den Kosten beteiligen. Dabei sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen. Hierbei spielt es keine Rolle, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die dem Gegner dann zu erstatten sind, wenn der Prozess verloren geht. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in aller Regel die Kosten des Gegners, in der Regel dessen Rechtsanwalt, bezahlen. Auch aus diesem Grunde ist enorm wichtig, vor Führung eines Prozesses in Hinblick auf die Erfolgsaussichten beraten zu werden.

Was muss man tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Es muss beim Prozessgericht ein Antrag gestellt werden, in dem der Streitgegenstand unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Üblicherweise wird dies bereits in Form einer Klage oder einer Klageerwiderung getan. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen beizufügen. In aller Regel fertigt Herr Behnke diesen Antrag für seine Mandantschaft, denn der Antrag muss sorgfältig begründet sein, um das Gericht von der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung zu überzeugen.

Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss. Diverse Anlagen (Einkommensnachweise, Mietvertrag pp.) müssen beigefügt werden. Das Formular finden Sie unter Downlaods.

Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z.B. Berufung oder Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

Kann man sich einfach einen Rechtsanwalt nehmen?

Eine zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt wird beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel in Scheidungssachen beim Familiengericht (Amtsgericht) oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Der einfachste Weg führt direkt zu einem Rechtsanwalt, der das erforderliche für Sie veranlasst.

Was ist, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern ?

Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmung bitten. Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder aber bestimmen, dass Raten nicht mehr zu zahlen sind.

Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Sie also damit rechnen, dem Gericht gegenüber erneut Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu müssen. Es kann passieren, dass Sie zur Zahlung herangezogen oder Ratenzahlung festgesetzt wird.

Sie sehen also, dass es unter Umständen viel leichter ist an sein Recht zu kommen, als man es vermutet. Hegen Sie also weder falschen Stolz, noch Scheu oder gar Angst. Es gibt für jede Situation einen Ausweg und Menschen die bereit sind, Sie ganz persönlich zu unterstützen. Den ersten Schritt hierzu müssen jedoch Sie tun!

* In Anlehnung an die gleichnamige Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz. Die vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen keine Rechtsberatung! Eine Haftung für etwaige Fehler wird nicht übernommen.