Abrechnung nach dem RVG
Allgemeine Grundlagen
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Bei der Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühr sind die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten.
Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden.
Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren.
Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.
Für Insolvenzsachen ist als Gegenstandswert der Wert der sog. Insolvenzmasse anzusetzen. Als Mindestgegenstandswert sind 4000,- Euro vorgesehen. Im gerichtlichen Verfahren entsteht für die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils eine 1.0 Gebühr, im außergerichtlichen Verfahren häufig eine 1.3 Gebühr (s. unten).
Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.
Im Einzelfall sollten Sie mit Rechtsanwalt Behnke über die Kosten sprechen. Transparenz bei den Kosten ist für beide Seiten wichtig.
Beratung und außergerichtliche Tätigkeit
Seit dem 1.7.2006 unterliegen die Gebühren für die außergerichtliche Beratung aufgrund einer Gesetzesänderung ohnehin nicht mehr dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern vielmehr der freien Vereinbarung. Rechtsanwalt Behnke wird deshalb auf eine Gebührenvereinbarung mit der Mandantschaft hinwirken, die dann meist auch die gesamte Tätigkeit in der jeweiligen Angelegenheit - somit auch die außergerichtliche und eine etwaige gerichtliche Tätigkeit - umfasst.
Überwiegend wird eine Vereinbarung auf Basis eines Stundensatzes getroffen. Sie müssen mit einem Stundensatz in Höhe von 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen. Eine Abweichung nach oben oder unten ist je nach Sachverhalt und Umfang der Angelegenheit möglich.
Bedenken Sie bitte, dass die Höhe des vom Rechtsanwalt verlangten Stundensatzes nicht unbedingt etwas darüber aussagt, welche Gesamtkosten am Ende zu zahlen sind. Das ist wichtig, wenn Sie die Kosten anwaltlicher Dienstleistungen vergleichen wollen. Lesen Sie also auch das übrige "Kleingedruckte" der Honorarvereinbarung.
In geeigneten Fällen ist bei außergerichtlichen Tätigkeiten auch die Vereinbarung von Pauschalhonoraren denkbar.
Immer dann, wenn Sie eine Honorarvereinbarung abschließen, müssen Sie bedenken, dass Rechtsschutzversicherungen oder die nach einem gewonnenen Prozess erstattungspflichtigen Gegner nur die gesetzlichen Gebühren erstatten.
Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung richten sich, wenn keine Vereinbarung getroffen wird, nach den Nr. 2300 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen.
Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Entsprechende Schwellenwerte sind bei den Geschäftsgebühren aus den anderen Rechtsgebieten vorgesehen.
Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
Bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ist in der Regel die Höhe der zu regulierenden Verbindlichkeiten als Gegenstandswert anzunehmen. Der Gebührenssatz innerhalb des Rahmens richtet sich dabei nach der Anzahl der Gläubiger. Bei durchschnittlichen Verfahren fällt meist eine Gebühr in Höhe von 1.3 an. Es ist sicher einsichtig, dass eine Schuldenbereinigung bei 75 Gläubigern weit aufwändiger ist, als eine mit 5 Gläubigern. Wenn eine Einigung gelingt, was überwiegend der Fall ist, entsteht noch eine Erledigungsgebühr in Höhe von 1.5 Punkten.
Die Kosten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Rahmen der Insolvenzordnung können meist leider nicht mehr über die gesetzliche Beratungshilfe abgerechnet werden. Wenn Beratungshilfe nicht in Betracht kommt, wird man bei den Kosten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sehr häufig den Mindeststreitwert in Höhe von 4000,- EUR zugrunde legen und dann die Gebühr je nach Anzahl der Gläubiger und dem Umfang der Arbeit bemessen müssen. Dazu können Sie unter Kosten der Insolvenz im einzelnen nachlesen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine anwaltliche Unterstützung im gerichtlichen Verfahren sicher sehr hilfreich, jedoch oft nicht unbedingt erforderlich. Wenn Sie das Insolvenzverfahren ohne anwaltliche Unterstützung durchführen wollen, müssen Sie vor allem auch darauf achten, dass Sie keine Fristen versäumen!!
Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen.
Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, so dass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter.
Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.